Satzung des Spiel– und Sportvereins „Auf der Heide“ Bottenhorn
§1
Name und Sitz
Der am 2. Mai 1920 gegründete Verein führt den Namen:
Spiel– und Sportverein „Auf der Heide“ Bottenhorn e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Endbach – Bottenhorn.
Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Der Verein ist Verbandsmitglied im
Landessportbund Hessen e. V. und seinen zuständigen Verbänden.
§2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung
des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die Abhaltung von geordneten Sport– und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen
Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistig- sittliche
Erziehung zuteilwerden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit
Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung, keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem der Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und
seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzungen seiner
Fachverbände an.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Spieljahr des HFV zusammen. Es beginnt mit dem der Generalversammlung
folgenden Tag und endet mit der Generalversammlung des folgenden Jahres.
§4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a. ordentliche Mitglieder (mit Vollendung des 18. Lebensjahres)
b. Ehrenmitglieder
c. Schüler– und Jugendmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und
bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins
anzuerkennen.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf schriftlichen
Antrag nur von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Schüler und Jugendliche werden in den Jugendabteilungen zusammengefasst.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist mündlich oder schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über eine evtl.
Nichtaufnahme entscheidet der Vorstand, wozu 2/3 Mehrheit erforderlich sind.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig ist,
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
a. 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher
Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
b. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,
4. durch Ausschluss (s.§10, Ziff.2).
§7
Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge
zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie
das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2. Schüler und Jugendmitglieder bis zum 18. Lebensjahr besitzen in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu
benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten
Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der
Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
§8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten,
den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten
unbedingt Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen, wobei zu bemerken ist, dass die Beitragszahlung eine Bringschuld ist,
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§9
Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Generalversammlung) festgesetzt.
2. Die einzelnen Sportabteilungen bestimmen die Höhe ihrer Mitgliedsbeiträge selbst.
3. Von dem unter Punkt 1 genannten Mitgliedsbeitrag sind befreit: Ehrenmitglieder, gemeldete
Schiedsrichter und nicht ortsansässige Spieler.
Altersrentner, Berufsinvaliden, Wehrpflichtige und Studierende können auf Antrag durch den Vorstand
vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.
4. Sonderbeiträge können als Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden
und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgabe dienen.
§10
Strafen
1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen
verhängt werden:
a. Verwarnung
b. Verweis
c. Sperre
2. Nach Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar
a. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und
Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports
schädigen,
c. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
3. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes
notwendig.§11
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (§12)
2. Die Ausschüsse (§13)
3. Die Mitgliederversammlung (§14)
§12
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem 1. Geschäftsführer
e. dem 2. Geschäftsführer
f. dem Jugendleiter
g. den Abteilungsleitern
h. Auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden kann die Jahreshauptversammlung bis zu 6 Beisitzer zur
Unterstützung der Vorstandsarbeit wählen. Diese nehmen mit vollem Stimmrecht an den
Vorstandssitzungen teil.
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.
Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
zulässig. Abwesende Mitglieder sind wählbar, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung dem
Versammlungsleiter vorliegt.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes
zu erfolgen.
5. Der Vorstand muss vierteljährlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in
dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter
Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
§13
Spielausschuss
1. Der Spielausschuss setzt sich zusammen aus:
a. dem Spielausschussvorsitzenden, der die Abteilung Fußball im Vorstand als
Abteilungsleiter vertritt
b. den Beisitzern
c. dem Übungsleiter für die Seniorenmannschaften der Fußballabteilung
2. Der Spielausschuss ist verantwortlich für das Spielgeschehen allgemein und das Aufstellen der
Seniorenmannschaften. Er besteht aus mindestens 3 Personen.
3. Der Spielausschussvorsitzende wird auf Vorschlag der Mitglieder der Fußballabteilung von der
ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer werden nur von den Mitgliedern der
Fußballabteilung gewählt.
4. Der Übungsleiter wird von dem Vorstand eingesetzt.
§14
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung
aller ordentlicher und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 15% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich zwischen den
Punktspielrunden des HFV statt. Die Einberufung muss ortsüblich im amtlichen Mitteilungsblatt der
Gemeinde Bad Endbach sowie dem Aushang im Ort spätestens 10 Tage vor dem Termin erfolgen, unter
Veröffentlichung der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a. Genehmigung des Protokolls der vorjährigen Generalversammlung
b. Geschäftsbericht des Vorstandes
c. Bericht der Ausschüsse
d. Bericht der Kassenprüfer
e. Wahl eines Versammlungsleiters
f. Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
g. Neuwahl des Vorstandes und der Ausschüsse
3. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 5 Tage vor der Tagung schriftlich beim 1.
Vorsitzenden eingereicht werden, andernfalls kommen sie nicht zur Verhandlung.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schüler und Jugendmitglieder bis zu 18
Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung
von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur
Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und
zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Generalversammlung nicht anwesend sind, können
gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem 1.
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§15
Kassenprüfer
Es werden zwei Kassenprüfer in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen obliegt die
Überwachung der Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Halbjährlich ist eine Zwischenprüfung
durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§16
Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen
die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Jeder Arbeitsausschuss hat sich aus seinen Reihen einen
Vorsitzenden zu wählen.
§17
Sportabteilungen
1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede
Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich auf Vorschlag der Mitglieder der jeweiligen
Abteilung von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet. Dem Abteilungsleiter
obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit
heranziehen.
2. Jede Abteilung muss sich selbst finanzieren können. Sie hat ihre Einnahmen und Ausgaben so zu
bemessen, dass diese nach Abschluss des Geschäftsjahres möglichst keine negative Bilanz aufweisen.
§18
Jugendabteilung
1. Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese
Gruppen bilden die Jugendabteilung, die von dem Vereinsjugendleiter geleitet wird.
2. Der Jugendwart wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
3. Jede Jugendgruppe bzw. –mannschaft soll von Obleuten geleitet werden. Die Obleute werden von den
Mitgliedern der jeweiligen Abteilung gewählt. Der Jugendwart kann gleichzeitig Obmann sein.
§19
Ehrungen
1. Für außerordentliche Verdienste für den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 4/5
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wenn ein ordentliches Mitglied
dem Verein sechzig Jahre lang angehört, kann es durch den Vorstand zum Ehrenmitglied des Vereins
ernannt werden. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche
Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben
haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss
ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss
Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem
Landessportbund, einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
§20
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder
dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder dies
beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das zum Zeitpunkt
vorhandene Vermögen an die Gemeinde Bad Endbach, mit der Maßgabe, dass es nur für gemeinnützige Zwecke
des Sportes im Ortsteil Bottenhorn im Sinne der Satzung Verwendung finden darf.
§21
Grundsätzliche Fälle
In dieser Satzung nicht vorgesehene grundsätzliche Fälle erledigt der Vorstand.
§22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Bekanntgabe und Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 07.08.1970.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 10.09.2021.
Im Original mit Unterschriften des Vereinsvorstandes:
Manfred Szastkiw (1.Vorsitzender), Hendrik Acker (2.Vorsitzender), Jonas Zimmermann (1.Geschäftsführer)